Tarifpolitik

Die NGG vertritt die Interessen der Beschäftigten in so unterschiedlichen Branchen wie der Getränke- und der Süßwarenindustrie, der Hotellerie und der Gastronomie oder der Obst- und Gemüseverarbeitenden Industrie und der Backwarenbranche. In den hunderten von Tarifverträgen, die NGG jedes Jahr abschließt, spiegelt sich die Vielfalt der NGG-Branchen wider.

Mitglieder der NGG bekommen ihren Tarifvertrag vom Büro der NGG-Region vor Ort - genau wie eine professionelle Beratung zu seinen Inhalten.

Häufige Fragen zu Tarifverträgen

Tarifverträge haben eine Schutzfunktion. Sie schützen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unfairen Arbeitsbedingungen und unfairer Entlohnung. Gäbe es keine Tarifverträge, müssten die Beschäftigten die Löhne und Arbeitsbedingungen jeweils selber einzeln aushandeln - wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber wären sie dabei in einer schlechten Verhandlungsposition - und der organisatorische Aufwand wäre enorm. Tarifverträge sichern außerdem den sozialen Frieden im Betrieb. Davon profitieren auch die Arbeitgeber. In kaum einer anderen Industrienation wird so wenig gestreikt wie in Deutschland.

Der Tarifvertrag lässt sich in zwei Bereiche unterteilen. Die inhaltlichen Fragen zu Entgelten, Arbeitszeiten, Urlaub usw. werden im so genannten normativen Teil festgelegt. Der normative Teil ist damit für die Beschäftigten der wichtigere Teil. Der so genannte schuldrechtliche Teil beinhaltet alles, was zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart werden muss, zum Beispiel die Laufzeit oder die Kündigung des Tarifvertrages.

Der Tarifvertrag lässt sich in zwei Bereiche unterteilen. Die inhaltlichen Fragen zu Entgelten, Arbeitszeiten, Urlaub usw. werden im so genannten normativen Teil festgelegt. Der normative Teil ist damit für die Beschäftigten der wichtigere Teil. Der so genannte schuldrechtliche Teil beinhaltet alles, was zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart werden muss, zum Beispiel die Laufzeit oder die Kündigung des Tarifvertrages.

In Lohn-, Gehalts-, bzw. Entgelttarifverträgen werden Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen vereinbart. Mantel- bzw. Rahmentarifverträge regeln die Dauer der Arbeitszeit, den Urlaub, Arbeitsbedingungen und Fragen der Aus- und Weiterbildung. Die Laufzeit beträgt hier drei bis fünf Jahre. In sonstigen Tarifverträgen werden zum Beispiel Fragen der Schlichtung, der betrieblichen Altersversorgung, der Altersteilzeit, Arbeitskampfregeln, Kündigungsschutz, Verdienstsicherung, Kurzarbeit und vermögenswirksame Leistungen geregelt.

In Lohn-, Gehalts-, bzw. Entgelttarifverträgen werden Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen vereinbart. Mantel- bzw. Rahmentarifverträge regeln die Dauer der Arbeitszeit, den Urlaub, Arbeitsbedingungen und Fragen der Aus- und Weiterbildung. Die Laufzeit beträgt hier drei bis fünf Jahre. In sonstigen Tarifverträgen werden zum Beispiel Fragen der Schlichtung, der betrieblichen Altersversorgung, der Altersteilzeit, Arbeitskampfregeln, Kündigungsschutz, Verdienstsicherung, Kurzarbeit und vermögenswirksame Leistungen geregelt.

Im Gegenteil: Die Gewerkschaft NGG hat gemeinsam mit den Arbeitgebern innovative, flexible und betriebsnahe Tarifverträge vereinbart. Das Tarifsystem der NGG umfasst knapp 4.000 Tarifverträge und Zusatzabkommen, davon mehr als 2.500 Firmentarifverträge. Im Ernährungs- und Gastgewerbe gibt es eine weitgehende Flexibilisierung der Arbeitszeiten, insbesondere durch Arbeitszeitkonten. Außerdem regeln Tarifverträge Qualifizierung, Altersteilzeit und betriebliche Altersvorsorge.

Im Gegenteil: Die Gewerkschaft NGG hat gemeinsam mit den Arbeitgebern innovative, flexible und betriebsnahe Tarifverträge vereinbart. Das Tarifsystem der NGG umfasst knapp 4.000 Tarifverträge und Zusatzabkommen, davon mehr als 2.500 Firmentarifverträge. Im Ernährungs- und Gastgewerbe gibt es eine weitgehende Flexibilisierung der Arbeitszeiten, insbesondere durch Arbeitszeitkonten. Außerdem regeln Tarifverträge Qualifizierung, Altersteilzeit und betriebliche Altersvorsorge.

Zwar kennt der Betriebsrat den Betrieb vielleicht sogar noch besser, ist aber gegenüber dem Arbeitgeber unter Umständen "erpressbar". Betriebsräte dürfen nicht zum Streik aufrufen und können schon deshalb nicht auf gleicher Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln. Betriebsräte und Gewerkschaften ergänzen sich gegenseitig. Das hat sich mehr als fünfzig Jahre lang bewährt.

Aufgrund der Erfahrung in der Zeit von 1933 bis 1945, als es keine Tarifautonomie gab (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften waren durch die Nazis verboten), bestand der politische Wille, der Koalitionsfreiheit (Freiheit, sich in Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften zu organisieren) Verfassungsrang einzuräumen. Das hat in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz seinen Ausdruck gefunden. In Verbindung mit dem Tarifvertragsgesetz von 1949 hat der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien somit die Tarifautonomie übertragen. Tarifautonomie bedeutet, dass Entgelte und Arbeitsbedingungen autonom, d.h. ohne Einmischung des Staates, zwischen Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften vereinbart werden.

Zwar kennt der Betriebsrat den Betrieb vielleicht sogar noch besser, ist aber gegenüber dem Arbeitgeber unter Umständen "erpressbar". Betriebsräte dürfen nicht zum Streik aufrufen und können schon deshalb nicht auf gleicher Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln. Betriebsräte und Gewerkschaften ergänzen sich gegenseitig. Das hat sich mehr als fünfzig Jahre lang bewährt.

Aufgrund der Erfahrung in der Zeit von 1933 bis 1945, als es keine Tarifautonomie gab (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften waren durch die Nazis verboten), bestand der politische Wille, der Koalitionsfreiheit (Freiheit, sich in Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften zu organisieren) Verfassungsrang einzuräumen. Das hat in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz seinen Ausdruck gefunden. In Verbindung mit dem Tarifvertragsgesetz von 1949 hat der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien somit die Tarifautonomie übertragen. Tarifautonomie bedeutet, dass Entgelte und Arbeitsbedingungen autonom, d.h. ohne Einmischung des Staates, zwischen Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften vereinbart werden.