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Stark. Frauen in der NGG

Frauen verpacken Süßes, verkaufen Brötchen, beziehen Betten, organisieren Banketts, schreiben Rechnungen oder analysieren Inhaltsstoffe von Lebensmitteln... rund 95.000 Frauen in Hotels und Gaststätten, im Lebensmittelhandwerk und in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sind Mitglied in der Gewerkschaft NGG.

Soviel sie auch in ihren beruflichen Tätigkeiten unterscheidet, eines verbindet sie: Gemeinsam mit der NGG wollen sie ihre Rechte als Arbeitnehmerinnen stärken. Ob im Betriebsrat, den NGG-Frauen-Netzwerken (Frauenausschüssen der Regionen, der Landesbezirke oder dem Bundesfrauenausschuss), in den Tarifkommissionen oder in den NGG-Vorständen: Sie mischen sich ein und überlassen nichts dem Zufall. Sie haben Erfahrung und Kompetenz, sie sind Expertinnen - und das nicht nur in eigener Sache.

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NGG hilft: Nach Elternzeit in den Beruf zurück

Abstieg statt Wiedereinstieg?

In unserer Gesellschaft besteht wohl Einigkeit darüber, dass das Land Kinder braucht. In den letzten Jahren steigt die Geburtenrate, das ist erfreulich. Weniger erfreulich ist jedoch, dass meist erwerbstätigen Frauen (aber auch Männern) bei ihrem Wiedereinstieg nach der Elternzeit immer wieder Steine in den Weg gelegt werden. Manche Arbeitgeber schrecken sogar nicht davor zurück, die Mütter zu mobben, bis diese genervt einen Aufhebungsvertrag schließen oder kündigen.

In unserer Arbeitswelt wird ständige Flexibilität und Einsatzbereitschaft verlangt. Aber was ist, wenn die Kita nur von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet hat und das dreijährige Kind außerhalb der Kitazeiten betreut werden muss?

Viele Frauen erleben dann immer noch die harte Konsequenz, dass der Arbeitgeber auf diese familiären Belange keine Rücksicht nimmt. Im Gegenteil: Mütter, die noch vor der Elternzeit geregelte Arbeitszeiten hatten, finden sich nach der Elternzeit im Schichtdienst wieder, obgleich die Weiterbeschäftigung mit geregelten Arbeitszeiten durchaus möglich gewesen wäre.

Anträge auf Reduzierung oder Umlegung der Arbeitszeit werden mit der Begründung abgelehnt: dies würde nicht in den Betriebsablauf passen, obgleich Teilzeitbeschäftigung ohne Kinder funktioniert. Besonders schmerzlich ist es, wenn Mütter sich in eine bestimmte Leitungsfunktion erarbeitet haben und nach der Elternzeit mehrere Stufen degradiert werden mit entsprechenden Einkommenseinbußen. Diese Erfahrung musste z.B. eine ehemalige Direktionsassistentin in einem bekannten Hotel machen, die nach der Elternzeit Toiletten reinigen sollte.

All diese Maßnahmen erfolgten aus einer Motivation heraus: Arbeitgeber wollen Frauen aufgrund ihrer vermeintlich eingeschränkten zeitlichen Flexibilität nicht mehr weiter beschäftigen und zur Eigenkündigung drängen. Dabei gilt der gesetzliche Grundsatz: Beide Arbeitsparteien müssen auf einander Rücksicht nehmen.

Grundsätzlich haben Eltern nach der Rückkehr aus der Elternzeit eine Garantie auf einen Arbeitsplatz. Das bedeutet aber leider nicht, dass sie einen Anspruch darauf haben, an ihre alte Stelle zurückzukehren. Der Arbeitgeber kann entsprechend seines Direktions- und Weisungsrechtes auch eine andere gleichwertige Position anbieten. Allerdings muss die neue Tätigkeit jedoch im Wesentlichen dem entsprechen, was arbeitsvertraglich vereinbart wurde und dem was der Arbeitnehmer vor Antritt der Elternzeit geleistet hatte. Hierbei gilt: Auch Qualifikation, Bezahlung, Arbeitszeit und –ort müssen den vorherigen Bedingungen entsprechen.

Kommt Euch dieses Problem bekannt vor? Dann meldet euch bei uns. Damit wir euch als NGG-Mitglieder unterstützen und gemeinsam die Arbeitsbedingungen für Eltern verbessern können.