

Stark. NGG-Frauen im Osten!

Gemeinsam stark
Ohne uns Frauen steht die Welt still. Wir sind Lebensmitteltechnikerinnen oder arbeiten an der Rezeption im Hotel. Wir sind Laborantinnen, Bäckereifachverkäuferinnen und Maschinenbedienerinnen. Und wenn wir nach der Arbeit nach Hause kommen, schieben wir meist noch eine Schicht: In der Betreuung unserer Kinder, der Pflege unserer Angehörigen und in unserem Ehrenamt.
Wir kommen aus dem Osten und sind mit flächendeckender Kinderbetreuung und dem Recht auf Schwangerschaftsabbruch aufgewachsen. Wir sind West-Berlinerinnen oder Zugezogene, die im Dreieck zwischen Thüringer Wald, Erzgebirge und Uckermark ihr Zuhause haben.

Uns eint: Wir sind NGG-Frauen im Landesbezirk Ost! Wir machen uns stark und unterstützen uns gegenseitig. Wir streiten für höhere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen. Wir sind im Betriebsrat, in der Tarifkommission, den NGG-Frauen-Netzwerken (Frauenausschüssen der Regionen und unseres Landesbezirkes NGG Ost), oder in den NGG-Vorständen aktiv. Und auch, wenn wir kein Mandat haben: Gemeinsam setzen wir uns für unsere Rechte als Arbeitnehmerinnen ein.
Die NGG Ost bietet verschiedene Angebote für Frauen an: Regelmäßig finden Seminare zu spannenden Themen statt, auf denen wir uns weiterbilden und vernetzen. Wir gehen zusammen auf Demonstrationen – für unsere Rechte und für eine solidarische Gesellschaft. Die NGG Ost berät Betriebsratsgremien zu Lohngerechtigkeit und was Betriebsräte gegen sexualisierte Belästigung im Betrieb tun können.
Du möchtest gerne mehr erfahren über die Frauenarbeit der NGG Ost erfahren oder hast konkreten Beratungsbedarf?

Rebecca Rahe
Landesbezirksfrauensekretärin der NGG Ost
- Telephone: 030 39 99 15 21
- rebecca.rahe@ngg.net
Meldungen
Rote Karte gegen Sexismus und Gewalt
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NGG hilft: Nach Elternzeit in den Beruf zurück
Abstieg statt Wiedereinstieg?
In unserer Gesellschaft besteht wohl Einigkeit darüber, dass das Land Kinder braucht. In den letzten Jahren steigt die Geburtenrate, das ist erfreulich. Weniger erfreulich ist jedoch, dass meist erwerbstätigen Frauen (aber auch Männern) bei ihrem Wiedereinstieg nach der Elternzeit immer wieder Steine in den Weg gelegt werden. Manche Arbeitgeber schrecken sogar nicht davor zurück, die Mütter zu mobben, bis diese genervt einen Aufhebungsvertrag schließen oder kündigen.
In unserer Arbeitswelt wird ständige Flexibilität und Einsatzbereitschaft verlangt. Aber was ist, wenn die Kita nur von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet hat und das dreijährige Kind außerhalb der Kitazeiten betreut werden muss?
Viele Frauen erleben dann immer noch die harte Konsequenz, dass der Arbeitgeber auf diese familiären Belange keine Rücksicht nimmt. Im Gegenteil: Mütter, die noch vor der Elternzeit geregelte Arbeitszeiten hatten, finden sich nach der Elternzeit im Schichtdienst wieder, obgleich die Weiterbeschäftigung mit geregelten Arbeitszeiten durchaus möglich gewesen wäre.
Anträge auf Reduzierung oder Umlegung der Arbeitszeit werden mit der Begründung abgelehnt: dies würde nicht in den Betriebsablauf passen, obgleich Teilzeitbeschäftigung ohne Kinder funktioniert. Besonders schmerzlich ist es, wenn Mütter sich in eine bestimmte Leitungsfunktion erarbeitet haben und nach der Elternzeit mehrere Stufen degradiert werden mit entsprechenden Einkommenseinbußen. Diese Erfahrung musste z.B. eine ehemalige Direktionsassistentin in einem bekannten Hotel machen, die nach der Elternzeit Toiletten reinigen sollte.
All diese Maßnahmen erfolgten aus einer Motivation heraus: Arbeitgeber wollen Frauen aufgrund ihrer vermeintlich eingeschränkten zeitlichen Flexibilität nicht mehr weiter beschäftigen und zur Eigenkündigung drängen. Dabei gilt der gesetzliche Grundsatz: Beide Arbeitsparteien müssen auf einander Rücksicht nehmen.
Grundsätzlich haben Eltern nach der Rückkehr aus der Elternzeit eine Garantie auf einen Arbeitsplatz. Das bedeutet aber leider nicht, dass sie einen Anspruch darauf haben, an ihre alte Stelle zurückzukehren. Der Arbeitgeber kann entsprechend seines Direktions- und Weisungsrechtes auch eine andere gleichwertige Position anbieten. Allerdings muss die neue Tätigkeit jedoch im Wesentlichen dem entsprechen, was arbeitsvertraglich vereinbart wurde und dem was der Arbeitnehmer vor Antritt der Elternzeit geleistet hatte. Hierbei gilt: Auch Qualifikation, Bezahlung, Arbeitszeit und –ort müssen den vorherigen Bedingungen entsprechen.
Kommt Euch dieses Problem bekannt vor? Dann meldet euch bei uns. Damit wir euch als NGG-Mitglieder unterstützen und gemeinsam die Arbeitsbedingungen für Eltern verbessern können.
Gemeinsam noch stärker
Rund 180.000 Mitglieder sind wir schon in der NGG. Aber wir wollen mehr werden: je mehr wir in der Gewerkschaft sind, desto stärker sind wir.
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