Überlange Arbeitszeiten, keine Zeit für eine Pause, unbezahlte Mehrarbeit. Das alles ist leider keine Ausnahme im Bäckerhandwerk. Wenn die Arbeit ausufert, leiden oft Familie und Freunde darunter und vor allem man selbst. Welche Rechten und Pflichten haben wir?
Wie lange muss ich arbeiten?
Hier kommt es auf den Arbeitsvertrag an. Darin sollte die genaue Arbeitszeit vereinbart sein. An diese Arbeitszeit muss sich der Arbeitgeber halten. Überstunden darf er nur verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Welche gesetzlichen Grenzen gibt es bei der Arbeitszeit?
Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Sie kann eine Zeitlang auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines halben Jahres oder innerhalb von 24 Kalenderwochen der Durchschnitt 8 Stunden täglich erreicht wird. Wichtig: Mehr als 10 Stunden darf in keinem Fall gearbeitet werden!
Wie viel Zeit muss zwischen zwei Arbeitstagen /Schichten liegen?
Das Gesetz sieht eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden nach der täglichen Arbeitszeit vor (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Diese Ruhezeit ist zwingend und darf nicht unterschritten werden. Bei der Lage der Arbeitszeit, insbesondere bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Welche Pausen stehen mir zu? Gehört der Toilettengang dazu?
Das Arbeitszeitgesetz sieht nach einer sechsstündigen Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten vor, nach neunstündiger Arbeitszeit von 45 Minuten vor. Diese Pausen können in Zeitabschnitte von 15 Minuten aufgeteilt werden. Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten gelten nicht als Pause. Daher gelten kurze Gänge zur Toilette oder Ähnliches nicht als Pause und müssen bezahlt werden. Diese Pausen sind zwingend und müssen genommen werden. Der Arbeitnehmer kann nicht darauf verzichten. Hinweis: Ein Betriebsrat kann die Lage der Pausenzeiten im Interesse der Beschäftigten regeln.
Sind Vor- und Nacharbeiten bezahlte Arbeitszeit?
Die vor und nach den Ladenöffnungszeiten zu verrichtenden Arbeiten sind Arbeitszeiten, die zu bezahlen sind. Dies gilt in jedem Fall, wenn der Arbeitgeber diese Arbeiten anordnet. Dies gilt aber auch, wenn sich die durchzuführenden Arbeiten während der normalen Laden-öffnungszeiten nicht schaffen lassen.
Sind Minusstunden zulässig?
Minusstunden können nur anfallen, wenn ausdrücklich ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde! Außerdem muss diese Vereinbarung über das Arbeitszeitkonto das Anfallen von Minusstunden ausdrücklich vorsehen. In allen anderen Fällen können keine Minusstunden entstehen.
Zurückzahlen muss der Arbeitnehmer die Minusstunden nur, wenn auch dies vertraglich vereinbart war und wenn er selbst und nicht der Arbeitgeber diese Minusstunden verursacht hat. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet, aber der Arbeitgeber keine Arbeit hat und den Beschäftigen nach Hause schickt, ist trotzdem der Lohn für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu zahlen.
Muss ich an Sonn- oder Feiertagen arbeiten?
Die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen ist im Gegensatz zu den meisten Branchen in Bäckereien und Konditoreien nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 10 Abs. 3) zumindest für bis zu 3 Stunden erlaubt. In den meisten Tarifverträgen sind Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit geregelt.
Muss ich an meinem freien Tag einspringen?
Grundsätzlich nein! Der Arbeitgeber muss einmal aufgestellte Dienstpläne einhalten. Nur im Ausnahmefall, etwa bei kurzfristigen Ausfällen kann er im Rahmen seines Direktionsrechts Arbeitnehmer zur Arbeit auffordern. Hierbei muss er die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen. Und ein solcher Fall muss die Ausnahme, nicht die Regel sein!
Darf der genehmigte Urlaub in Frage gestellt werden?
Auch hier grundsätzlich nein. Der Arbeitgeber darf den Urlaub nur in absoluten Ausnahmefällen, in Notfällen widerrufen. Näheres in der Beratung der NGG.
Probleme oder Fragen?
Wendet euch an euer zuständiges NGG-Büro (siehe Rückseite) und lasst euch in den Regionen beraten.
Dieser Artikel wurde zuerst im Bäcker-Knigge veröffentlich. Zur aktuellen Ausgabe des Bäcker-Knigges geht es hier. Wer den Bäcker-Knigge in Zukunft bequem nach Hause bekommen möchte, schreibt einfach eine Mail an lbz.ost@ngg.net