Nicht nur für Beschäftigte im Bäckerhandwerk ist das Thema Urlaub wichtig. Im Bäcker-Knigge haben wir die häufigsten Fragen beantwortet.
Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage im Jahr (Bundesurlaubsgesetz), 5-Tage-Woche = 20 Urlaubstage, 4-Tage-Woche = 16 Tage. Es kann in einem Arbeitsvertrag auch mehr Urlaub vereinbart werden. Tarifverträge garantieren meist deutlich mehr Urlaubstage.
Wann habe ich vollen Urlaubsanspruch?
Dem Arbeitnehmer steht nach jedem vollen Monat jeweils 1/12 des Jahresurlaubs zu. Das gilt auch für die Probezeit!
Nach einer Wartezeit von 6 Monaten steht dem Arbeitnehmer der volle Urlaubsanspruch für das Jahr zu. Beginnt das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, besteht für dieses Jahr der volle Urlaubsanspruch.
Kann ich mir Urlaub auszahlen lassen?
Eine Abgeltung, also Auszahlung des Urlaubs sieht das Gesetz nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Eine Abgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich.
Wann verfällt mein Urlaub?
Der Urlaub verfällt grundsätzlich am 31.12. des Urlaubsjahres. Eine Übertragung in das folgende Jahr kann erfolgen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen; etwa, wenn betrieblich kein Urlaub möglich war. Dann verfällt der Urlaub aber mit Ablauf des 31.3. des Folgejahres. Dies gilt nicht, wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Dann verfällt der Urlaub ein Jahr später, also 15 Monate nach dem eigentlichen Urlaubsjahr.
Darf der Arbeitgeber meinen genehmigten Urlaub zurücknehmen?
Zunächst gilt: Urlaub kann nur genommen werden, wenn er beantragt und genehmigt wurde. Das Gesetz sieht keine Frist vor, in der der Arbeitgeber auf den Urlaubsantrag antworten muss. Einmal genehmigter Urlaub kann grundsätzlich nicht wieder zurückgenommen werden. Nur im absoluten Ausnahmefall bei Vorliegen eines besonders gewichtigen Grundes kann der Urlaub widerrufen werden.Beim Zeitpunkt des Urlaubs muss der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Er darf den Urlaubsantrag nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Interessen oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dagegensprechen.
Dieser Artikel wurde zuerst im Bäcker-Knigge veröffentlich. Zur aktuellen Ausgabe des Bäcker-Knigges geht es hier. Wer den Bäcker-Knigge in Zukunft bequem nach Hause bekommen möchte, schreibt einfach eine Mail an lbz.ost@ngg.net