Recht haben ... und bekommenErst Corona und Kurzarbeit … und nun auch noch weniger Urlaubstage?

29. November 2021

Kurzarbeit war und ist noch zum Teil die Lebensrealität vieler Menschen. Leider versuchen viele Arbeitgeber den Urlaub ihrer Mitarbeiter zu kürzen.

Ihre Begründung: Die Beschäftigten hätten während der Kurzarbeit weniger bis gar nicht gearbeitet und daher für diese Zeiten keinen  Urlaubsanspruch. Diese Situation sei vergleichbar mit der einer/eines Teilzeitbeschäftigten.  Diese erhalten auch nur einen anteiligen Urlaubsanspruch, sofern sich ihre Arbeitszeit nicht auf alle Wochentage verteilt.

Bisher ist diese Frage noch nicht abschließend rechtlich ausgeurteilt.

Unsere Auffassung:

Eine Urlaubskürzung ist unzulässig. Auch wenn während der Kurzarbeitszeit weniger gearbeitet wurde, ist diese Situation nicht vergleichbar mit der einer/eines Teilzeitbeschäftigten.

Wenn man genau weiß, dass man nur montags bis mittwochs arbeitet, kann man sich an seinen freien Tagen vollständig vom Arbeitsprozess   abwenden und erholen.

Ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit muss sich jedoch auf Abruf bereithalten, falls der Arbeitgeber ihn doch noch einbestellt. Ferner hat er Meldepflichten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Verstößt er gegen seine Meldepflichten muss er damit rechnen, dass sein Kurzarbeitergeld gestrichen wird. Der betroffene Arbeitnehmer kann sich also nicht vom Arbeitsprozess vollständig abwenden und erholen.

Darüber hinaus ist zu bedenken: Nicht der     Arbeitgeber finanziert das Kurzarbeitergeld, sondern der Staat. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld nur aus.

Die Auffassung mancher Arbeitgeber, der vereinbarte Anspruch auf Erholungsurlaub muss nicht mehr erfüllt werden, ist für uns nicht nachvollziehbar. Erst Recht nicht, wenn der       Arbeitgeber ohnehin nur den gesetzlichen Mindesturlaub gewährt.

Es gibt zwar eine Landesarbeitsgerichtsentscheidung, die dem Arbeitgeber Recht gegeben hat.  Der Arbeitgeber hatte für Zeiten als Kurzarbeit Null bestand den Urlaub gekürzt. Aber noch wurde die Sache nicht letztinstanzlich entschieden. Am Ende entscheidet das Bundearbeits-gericht bzw. der Europäische Gerichtshof. Solange diese noch nicht entschieden haben, lohnt es sich für sein Recht zu kämpfen! Wir haben gute Argumente, die gegen die Zulässigkeit einer Urlaubskürzung sprechen.

Die NGG unterstützt!

Wir können zwar nicht versprechen, dass wir  am Ende gewinnen werden. Aber: Da die Rechtslage neu ist und es hierzu noch keine  endgültige Rechtsprechung gibt, ist es ein Versuch wert.

Bitte beachtet: Der Urlaub verfällt grundsätzlich am 31.12. eines Jahres! Nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person liegenden Gründen (Krankheit) kann der Urlaub ins Folgejahr übertragen werden.

D.h. der Urlaubsantrag sollte zunächst schriftlich und nachweisbar beim Arbeitgeber gestellt werden. Lehnt dieser den Urlaubsantrag wegen der Urlaubskürzung ab helfen wir, wenn Ihr NGG-Mitglieder seid.