Eine Kollegin bei Erfurter Teigwaren wollte nicht mehr einsehen, dass die Umkleidezeiten nicht bezahlt werden. Schließlich kleidet sie sich nicht zum Privatvergnügen um, sondern für ihre Arbeit.
Dann müssen diese Zeiten vergütet werden! Denn:
Bereits 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht: Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden für die Arbeit nötig ist. Die Zeit des An- und Ablegens von auffälliger Dienstkleidung im Betrieb des Arbeitgebers zählt zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit und ist damit vom Arbeitgeber zu bezahlen. Urteil vom 25.04.2018 5 AZR 245/17.
Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten machte mit Erfolg innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen für die Jahre 2019 bis 2021 die Vergütung für Umkleidezeiten in Höhe von 1.231,46 € geltend.
Musst Du dich auch umkleiden und deine Umkleidezeiten werden nicht vergütet?
Bist Du schon NGG-Mitglied? Melde dich bei deinem Regionsbüro, wenn wir auch für dich Umkleidezeiten geltend machen sollen…!