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Umkleidezeiten bei Krankheit und Urlaub
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Beschäftigten bei den sogenannten Umkleidezeiten gestärkt.
Was bedeutet das konkret?
Müssen Beschäftigte auf Anweisung des Arbeitgebers spezielle Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und sich hierfür im Betrieb umziehen, gilt die dafür benötigte Zeit häufig als Arbeitszeit. Das betrifft viele Beschäftigte in den NGG-Branchen der Lebensmittelindustrie etwa im Fleischbereich, in Bäckereien und der Getränkeindustrie oder auch das Gastgewerbe, insbesondere in Großküchen oder Kantinen. Auch notwendige Wege zwischen Umkleideraum und Arbeitsplatz können dazugehören. Voraussetzung ist regelmäßig, dass das Umkleiden aus Hygiene- oder Sicherheitsgründen im Betrieb erfolgen muss.
Das BAG hat nun entschieden: Werden solche Umkleidezeiten vergütet oder als Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto erfasst, dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen nicht einfach entfallen, wenn Beschäftigte krank sind oder Urlaub haben. Beschäftigte sollen finanziell grundsätzlich so gestellt werden, als hätten sie gearbeitet.
Ob konkrete Ansprüche bestehen, hängt immer von den jeweiligen betrieblichen, arbeitsvertraglichen und tariflichen Regelungen ab.
Worauf sollten Beschäftigte achten?
- Ob Umkleidezeiten vergütungspflichtig sind, hängt von den konkreten Umständen im Betrieb ab.
- Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können besondere Regelungen enthalten.
- Beschäftigte sollten dokumentieren, welche Zeiten für vorgeschriebenes Umkleiden und notwendige Wege tatsächlich anfallen.
- Ansprüche können tariflichen oder gesetzlichen Ausschlussfristen unterliegen. Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, ob Handlungsbedarf besteht.
Wir unterstützen euch dabei.
Die Auswirkungen der Entscheidung können je nach Branche, Tarifvertrag und betrieblicher Situation unterschiedlich sein. Die NGG unterstützt Betriebsräte, Vertrauensleute und Beschäftigte dabei, die Folgen des Urteils für ihren Betrieb zu bewerten, tarifliche und betriebliche Regelungen zu prüfen und mögliche Ansprüche durchzusetzen. Wer Fragen hat oder betroffen sein könnte, sollte sich an seine NGG vor Ort wenden.
Noch kein Mitglied? Kein Problem! Tritt jetzt online bei und lass deine Ansprüche prüfen.
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